Definitionsliste Verkehrsrecht
- Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
- Geschwindigkeit, die von einem Kraftfahrzeug nach seiner Bauart auf ebener Bahn bei bestimmungsgemäßer Benutzung nicht überschritten werden kann. (§30a Satz 1 StVZO)
- Fahrzeug
- Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger. (§2 Nr. 3 FZV)
- Kraftfahrzeug
- Nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden. (§2 Nr. 1 FZV)
- Anhänger
- Zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmte und geeignete Fahrzeuge. (§2 Nr. 2 FZV)
- In Betrieb nehmen
- Auch genannte: "Zum Verkehr", "in Betrieb nehmen/setzen" oder "Führen".
Unter Betrieb ist nach dem Straßenverkehrsrecht die bestimmungsgemäße Verwendung des Kraftfahrzeugs als Fortbewegungsmittel, also die Teilnahme am Straßenverkehr zu verstehen.
- Führen
- Auch genannte: "Zum Verkehr", "in Betrieb nehmen/setzen" oder "Führen"
Um ein Fahrzeug zu führen, muss man dafür willentlich unter bestimmungsgemäßer Anwendung der Antriebskräfte das Fahrzeug in Bewegung setzen oder in Bewegung halten.
- Verkehr
- Auch genannt: "Zum Verkehr", "in Betrieb nehmen/setzen" oder "Führen"
Verkehr meint die Inanspruchnahme der Straße zu einem Verkehrsvorgang im öffentlichen Verkehrsraum.
- Öffentlicher Verkehrsraum
- Damit die verkehrsrechtlichen Bestimmung ihre Anwendung finden, muss öffentlicher Verkehrsraum vorhanden sein. Diesen unterscheidet man zwischen rechtlich-öffentlichen Verkehrsraum und tatsächlich-öffentlichen Verkehrsraum.
- Rechtlich-öffentlicher Verkehrsraum
- Öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrecht sind alle Straßen, Wege und Plätze, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder beschränkt oder unbeschränkt dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind.
- Tatsächlich-öffentlicher Verkehrsraum
- Sind alle Verkehrsräume, aus denen ohne Rücksicht auf eine verwaltungsrechltiche Widmung oder Eigentumsverhältnisse auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlicher Verkehr stattfindet. Privatgrundstücke, sofern diese von jedem befahren werden können und auch Parkplätze.
Diese Tatbestandsmerkmale finden Verwendung in: StVG, FZV, FeV, StVZO, StVO, StGB und diverse weitere.