Allgemeine Betriebserlaubnis, Genehmigungen

Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird (§5 Absatz 1 FZV), bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung (§14 FZV) wirksam. Sie erlischt, wenn vorsätzliche technische Veränderungen vorgenommen werden, durch die

  1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, (§19 Absatz II Nr. 1 StVZO)
  2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder (§19 Absatz II Nr. 2 StVZO)
  3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird (§19 Absatz II Nr. 3 StVZO).(1

Sie erlischt nicht, wenn eine Betriebserlabnis (ABE / EBE) für das jweilige Bauteil vorhanden ist und die Benutzung zulässig ist (§19 Absatz 3 ff StVZO).

Änderungen

Alle Änderungen, bei denen die Betriebserlaubnis erlöschen kann, setzen ein willentliches Tun voraus. Alle Änderungen, die im Zusammenhang mit der Wartung stehen (Reparaturen etc.) sind keine Änderungen in diesem Sinne. Eine Änderung liegt vor bei einem

Eine Änderung der Fahrzeugart liegt vor, wenn sich die Beschreibung der Fahrzeugart (z.B. aus Mofa wird ein Kraftrad; aus PKW wird ein LKW) ändert. Die Änderungen, die zum Erlöschen der BE führen, erstrecken sich jedoch nur auf die Fahrzeugart, nicht jedoch auf jede Aufbauart.(3 Hierbei muss sich die Aufbauart im wesentlichen ändern (eine Zugmaschine bekommt eine Ladefläche, ohne dass ein Anhänger angehangen wird).

Gefährdung

Gefährdung ist eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden eintreten kann, z.B. wenn für die Verkehrssicherheit wesentliche Eigenschaften und Merkmale eines Fz ( ... ) tatsächlich und direkt so beeinflusst werden, dass das in den Bau- und Betriebsvorschriften festgeschriebene Niveau der unvermeidbaren Gefährdung überschritten wird.

Im Einzelfall ist nicht entscheidend, ob eine Gefährdung tatsächlich eingetreten ist oder nicht. Maßgeblich ist allein, ob eine Änderung an Fahrzeugteilen vorgenommen worden ist, durch die eine Gefährdung (= abstrakte Gefahr ) „etwas konkreter zu erwarten ist“.(4

Abgas- und Geräuschverhalten

Die BE erlischt, wenn durch Änderung das Abgas- oder Geräuschverhalten des Fahrzeugs verschlechtert wird. Änderungen, durch die eine Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens eintritt, sind solche, die infolge baulicher Änderungen oder geänderter Einstellungen von Teilen zu einer höheren als der zulässigen Emission führen. Eine Verschlechterung des Abgasverhaltens liegt dann vor, wenn durch die Änderung entweder die Grenzwerte der bei der Erteilung der ABE/EBE zu Grunde gelegten Abgasvorschrift oder die entsprechenden Grenzwerte nach § 47 StVZO überschritten werden.

Eine Verschlechterung des Geräuschverhaltens liegt dann vor, wenn durch die Änderung (z.B. an der Ansaug- oder Auspuffanlage) die Geräuschwerte aus der ABE/EBE bzw. diejenigen, die in der Zulassungsbescheinigung angegeben Werte, überschritten werden.

Fahrten mit nicht zugelassenen Fahrzeugen

Nach §19 Absatz V StVZO dürfen nur noch solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen BE stehen. Dafür müssen die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen angebracht werden. Gleiches gilt auch für amtliche Sacheverständige, die Fahrten im Rahmen der Erstellung eines Gutachtens durchführen.



 

1) Vgl. auch §19 Absatz 2 StVZO.
2) Vgl. FHB 8-4-1 Bu: Erlöschen der Betriebserlabnis - Beispielkatalog Zif. 2.
3) Vgl. Das Verzeichnis zur Systematisierung von Kfz und ihren Anhängern (VkBl. 2005, 197).
4) zit.: Bern Huppertz; vgl. amtl. Begr. VkBl. 1994, 249; OLG Düsseldorf NZV 1996, 249; OLG Köln NZV 1997, 283.